Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger Vorsteuern, die in Bewirtungsrechnungen ausgewiesen sind, gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz - UStG - bei der Ermittlung der Umsatzsteuern der Streitjahre 1989 bis 1991 abziehen darf.
Der Kläger erzielt als Steuerberater und Schriftsteller Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz - ESTG -.
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