FG Berlin - Urteil vom 27.02.2002
6 K 5026/00
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 7 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2003, 852
EFG 2003, 378

Abzug von Vorsteuern, die in Bewirtungsrechnungen ausgewiesen sind, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

FG Berlin, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 5026/00

DRsp Nr. 2003/3227

Abzug von Vorsteuern, die in Bewirtungsrechnungen ausgewiesen sind, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

1. Die Wahl der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Verpflichtung, Aufzeichnungen, wie sie z. B. § 4 Abs. 7 EStG fordert, zu führen. 2. Den Voraussetzungen dieser Vorschrift ist jedoch ausnahmsweise genügt, wenn bei einer geringen Anzahl von Bewirtungen die wenigen Belege getrennt aufbewahrt und die entsprechenden Aufwendungen in der Einnahme-Überschussrechnung getrennt dargestellt werden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 7 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger Vorsteuern, die in Bewirtungsrechnungen ausgewiesen sind, gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz - UStG - bei der Ermittlung der Umsatzsteuern der Streitjahre 1989 bis 1991 abziehen darf.

Der Kläger erzielt als Steuerberater und Schriftsteller Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz - ESTG -.