BFH - Urteil vom 13.11.2019
V R 5/18
Normen:
UStG § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Nr. 14 Buchst. a, § 4 Nr. 28, § 14c Abs. 2, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 9 Abs. 1, Art. 168 Buchst. a; FGO § 127;
Fundstellen:
BB 2020, 1312
BB 2020, 356
BB 2020, 85
BStBl II 2020, 136
DB 2020, 374
DStR 2020, 115
DStRE 2020, 178
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 880/15

Abzugsfähigkeit der dem Mieter von Räumlichkeiten für die Ausführung von Umbauarbeiten in Rechnung gestellten, an den Vermieter weiterberechneten Umsatzsteuerbeträgen

BFH, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen V R 5/18

DRsp Nr. 2020/749

Abzugsfähigkeit der dem Mieter von Räumlichkeiten für die Ausführung von Umbauarbeiten in Rechnung gestellten, an den Vermieter weiterberechneten Umsatzsteuerbeträgen

1. Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten ("Mietereinbauten") im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen. 2. Eine Weiterlieferung liegt jedenfalls dann vor, wenn er dem Vermieter nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern auch einen unmittelbar von diesem tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zuwendet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 18.07.2017 - 5 K 880/15 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26.05.2015 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer 2012 wird unter Abänderung des durch den Umsatzsteuerbescheid vom 02.01.2019 geänderten Umsatzsteuerbescheids vom 24.04.2014 dahingehend geändert, dass Vorsteuern in Höhe von 94.898,57 € berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Nr. 14 Buchst. a, § 4 Nr. 28, § 14c Abs. 2, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 9 Abs. 1, Art. 168 Buchst. a; FGO § 127;

Gründe

I.