BFH - Urteil vom 11.11.2015
V R 68/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. b; MwStSystRL Art. 168 Buchst. e;
Fundstellen:
BFHE 251, 522
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 67/13

Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer durch den Betreiber eines Zolllagers

BFH, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen V R 68/14

DRsp Nr. 2015/21133

Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer durch den Betreiber eines Zolllagers

Der Betreiber eines Zolllagers ist nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 9. Oktober 2014 4 K 67/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. b; MwStSystRL Art. 168 Buchst. e;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1997 und 1998 ein Zolllager Typ D, in dem sie Waren einer Schwestergesellschaft sowie Waren zweier anderer GmbHs einlagerte.