BFH - Urteil vom 26.08.2014
XI R 26/10
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BStBl II 2021, 881
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2111/06

Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus dem Erwerb des Mandantenstamms einer Steuerberatersozietät

BFH, Urteil vom 26.08.2014 - Aktenzeichen XI R 26/10

DRsp Nr. 2014/18246

Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus dem Erwerb des Mandantenstamms einer Steuerberatersozietät

Ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR durch Realteilung gegen Entgelt einen Teil des Mandantenstammes zu dem Zweck erwirbt, diesen anschließend einer von ihm gegründeten neuen Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, kann nur dann zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein, wenn er diesen Mandantenstamm selbst im Rahmen seiner (beabsichtigten) unternehmerischen Tätigkeit als Geschäftsführer der neuen Steuerberatungs-GbR erworben hat und die Kosten aus diesem Erwerb zu den allgemeinen Aufwendungen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gehören.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft den Vorsteuerabzug des geschäftsführenden Gesellschafters einer (neuen) Steuerberatungsgesellschaft nach Übernahme des Mandantenstammes durch Realteilung einer aufgelösten (alten) Steuerberatungsgesellschaft.