BFH - Urteil vom 13.12.2017
XI R 3/16
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a;
Fundstellen:
BFHE 261, 84
BStBl II 2018, 727
HFR 2018, 564
NZM 2018, 919
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1687/14

Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus der Entschädigung des Pächters eines Grundstücks wegen vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages

BFH, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen XI R 3/16

DRsp Nr. 2018/4974

Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus der Entschädigung des Pächters eines Grundstücks wegen vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages

Der Verpächter ist bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag jedenfalls dann berechtigt, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. August 2015 2 K 1687/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Jahr 2011 (Streitjahr) Eigentümer des Grundstücks in X, Y-Straße ... (Grundstück), das er bis März 2020 steuerpflichtig an die A (Pächterin) verpachtet hatte. Diese hatte das Grundstück an Frau B (Unterpächterin) unterverpachtet.