BFH - Urteil vom 26.09.2012
V R 9/11
Normen:
InsO § 64; InsO § 65; UStG 2005 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 2006/112/EG Art. 218, 220; UStG 2005 § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4; UStG 2005 § 14a;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1513/2008

Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus der gerichtlich festgesetzten Vergütung des Insolvenzverwalters

BFH, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen V R 9/11

DRsp Nr. 2013/2328

Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus der gerichtlich festgesetzten Vergütung des Insolvenzverwalters

Der Beschluss des Insolvenzgerichts gemäß § 64 InsO zur Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ist keine Rechnung eines Dritten i.S. des § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Normenkette:

InsO § 64; InsO § 65; UStG 2005 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 2006/112/EG Art. 218, 220; UStG 2005 § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4; UStG 2005 § 14a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus der Vergütung und den Auslagen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde vom Amtsgericht --Insolvenzgericht-- (AG) mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des X bestellt. Dieser betrieb bis zum 1. November 2002 als Einzelunternehmer ein Malergeschäft und verstarb am 22. September 2006. Das Insolvenzverfahren wurde daraufhin über den Nachlass des X fortgeführt.

In seinem Gutachten vom 29. Oktober 2003 stellte der Insolvenzverwalter fest, dass der Malerbetrieb nicht fortgeführt werden könne und verwertbares Vermögen mit Ausnahme des im Eigentum des Schuldners stehenden und von diesem bewohnten Grundstücks nicht vorhanden sei.