BFH - Urteil vom 18.09.2019
XI R 19/17
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2; UStDV § 43; InsO §§ 64, 93; InsVV § 4; HGB §§ 171, 172 Abs. 4 Sätze 1 und 2;
Fundstellen:
BB 2020, 213
BStBl II 2020, 172
DB 2020, 150
DStR 2020, 159
DStRE 2020, 179
GmbHR 2020, 397
NJW 2020, 637
NZI 2020, 276
ZIP 2020, 226
ZInsO 2020, 305
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2995/15

Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus Rechtsberatungskosten des Insolvenzverwalters betreffend die Rückforderung von Zahlungen an die Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin

BFH, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen XI R 19/17

DRsp Nr. 2020/1458

Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus Rechtsberatungskosten des Insolvenzverwalters betreffend die Rückforderung von Zahlungen an die Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin

1. Im Rahmen der Abwicklung des insolventen Unternehmens anfallende Kosten zur Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB besteht, gehören grundsätzlich zu den Allgemeinkosten der früheren unternehmerischen Tätigkeit. 2. Das Recht auf Vorsteuerabzug steht der Insolvenzmasse (nur) dann zu, wenn der Insolvenzverwalter die Masse wirksam verpflichtet hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.03.2017 - 9 K 2995/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2; UStDV § 43; InsO §§ 64, 93; InsVV § 4; HGB §§ 171, 172 Abs. 4 Sätze 1 und 2;

Gründe

I.

Über das Vermögen der ... (Insolvenzschuldnerin) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegenstand ihres Unternehmens war die Errichtung und der Betrieb eines Einkaufszentrums mit Geschäften, Dienstleistungsbetrieben sowie einem umfassenden Freizeitangebot. Sie führte bis zur Veräußerung des Geschäftsbetriebs fast ausschließlich (99,9 %) steuerpflichtige Umsätze aus.