BFH - Urteil vom 07.05.2020
V R 1/18
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, Art. 176 Abs. 1 Satz 2; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1750
BB 2021, 1499
BFH/NV 2020, 1211
DB 2020, 1661
DStR 2020, 1672
DStR 2021, 976
DStRE 2020, 1014
NJW 2020, 2575
NZA-RR 2020, 501
NZM 2020, 763
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2515/14

Abzugsfähigkeit der Vorsteuer für Renovierungsaufwendungen betreffend ein an den Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtig vermietetes Home-Office

BFH, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen V R 1/18

DRsp Nr. 2020/10997

Abzugsfähigkeit der Vorsteuer für Renovierungsaufwendungen betreffend ein an den Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtig vermietetes Home-Office

1. Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird. 2. Im Falle einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 03.08.2016 – 5 K 2515/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, Art. 176 Abs. 1 Satz 2; EStG § 12 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist noch, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Jahr 2012 (Streitjahr) die Vorsteuer aus Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer einer als Home-Office vermieteten Wohnung in Höhe von (weiteren) 1.419,54 € abziehen können.