FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.10.2002
3 V 1422/02
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 § 4 Nr. 12 Buchst. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ;

Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Mietrechnungen durch gemeinnützigen Verein; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1999)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 3 V 1422/02

DRsp Nr. 2004/5872

Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Mietrechnungen durch gemeinnützigen Verein; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1999)

Mietet ein gemeinnütziger eingetragener Verein, der sowohl Umsätze im ideellen Bereich, in einem Bereich als Zweckbetrieb als auch in einem Bereich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erzielt, einzelne gewerbliche Räume, kann der Verein nicht den Vorsteuerabzug aus den Mietrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis geltend machen, wenn auf die Umsatzsteuerfreiheit der Vermietung nicht verzichtet werden kann, weil sie die Räume zur Ausführung von Umsätzen nutzt, die zu mehr als 5 v.H. (hier: 19,85 v.H.) den ideellen und damit den nichtunternehmerischen Bereich betreffen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 § 4 Nr. 12 Buchst. a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Mietrechnungen an die Antragstellerin als Vorsteuer.