FG Niedersachsen - Urteil vom 10.06.2010
16 K 358/09
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 Satz 3; UStG § 1 Abs. 1; BGB § 22;

Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Waldinventur; Umsätze gegenüber Mitgliedern einer Forstbetriebsgemeinschaft; Mindestbemessungsgrundlage; Entgelt von dritter Seite; Vorsteuerabzug; Inventur; Forstbetriebsgemeinschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 16 K 358/09

DRsp Nr. 2011/11319

Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Waldinventur; Umsätze gegenüber Mitgliedern einer Forstbetriebsgemeinschaft; Mindestbemessungsgrundlage; Entgelt von dritter Seite; Vorsteuerabzug; Inventur; Forstbetriebsgemeinschaft

1. Zum Begriff der Forstbetriebsgemeinschaft. 2. Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird nach § 18 BWaldG von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag nur anerkannt, wenn sie bestimmte in der Vorschrift aufgeführte Voraussetzungen erfüllt. 3. Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen werden. 4. Mit der Überlassung der Daten der Waldinventur an ihre Mitglieder erbringt die Forstbetriebsgemeinschaft gegen Entgelt eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. 5. Zuschüsse von der Bezirksregierung für die Durchführung der Waldinventur stellen ein zusätzliches Entgelt dar. 6. Auch die von der Bezirksregierung gezahlten Zuschüsse von Dritten können eine Leistung gezahlter Entgelte darstellen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 22.11.2001 Rs. C-184/00 "Office des produits wallons", UVR 2002, 47).

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 Satz 3; UStG § 1 Abs. 1; BGB § 22;

Tatbestand: