BFH - Urteil vom 11.12.1997
V R 44/96
Normen:
UStG (1991) § 18 Abs. 8 ; UStDV §§ 51 ff.;
Fundstellen:
BB 1998, 1301
BB 1998, 1520
BFH/NV 1998, 1041
BFHE 185, 275
BStBl II 1998, 519
DB 1998, 1848
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG

BFH, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen V R 44/96

DRsp Nr. 1998/8828

Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG

»1. Im Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG 1991 i.V.m. §§ 51 ff. UStDV hat der Leistungsempfänger für bestimmte Umsätze die Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers einzubehalten und abzuführen. Der Leistungsempfänger ist als Haftender gemäß § 55 UStDV Gesamtschuldner mit dem Leistenden für diese Steuer. 2. Die sog. Null-Regelung gemäß § 52 Abs. 2 UStDV ist nicht anwendbar, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat. Der Leistungsempfänger darf die Anmeldung und Abführung der Steuer nicht mit der Begründung unterlassen, eine entsprechende "Null-Situation" trete ein, wenn er zwar die Steuer einbehalte, aber den Vorsteuerabzug nicht geltend mache.«

Normenkette:

UStG (1991) § 18 Abs. 8 ; UStDV §§ 51 ff.;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Hochbauunternehmen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bediente er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ausländischer Unternehmen, nämlich der D. Ltd. und der R. Ltd. Es handelte sich jeweils um Private Limited Companies britischen Rechts.