BFH - Beschluss vom 10.08.2006
V B 65/06
Normen:
UStDV § 51 § 54 § 55 ; UStG § 18 Abs. 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2310
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1035/03

Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG

BFH, Beschluss vom 10.08.2006 - Aktenzeichen V B 65/06

DRsp Nr. 2006/25232

Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG i.V.m. §§ 51, 54, 55 UStDV der 6. Richtlinie des Rates (R 77/388/EWG) unabhängig davon durchzuführen ist, ob der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

Normenkette:

UStDV § 51 § 54 § 55 ; UStG § 18 Abs. 8 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind der 1. und 2. Vorstand eines eingetragenen Vereins. Anlässlich seines zwanzigjährigen Bestehens engagierte der Verein für einen Auftritt eine Musikgruppe aus Italien zu einer Gage von ... DM. Vereinbart war, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben vom Veranstalter zu tragen seien. Weil der Verein u.a. die von ihm angemeldete Umsatzsteuer im Abzugsverfahren nicht vollständig bezahlt hatte und auch die Vollstreckung in das Vermögen des Vereins erfolglos blieb, nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Haftungsbescheiden vom 1. Oktober 2002 die Kläger für die Steuerrückstände in Anspruch.