FG München - Beschluss vom 17.10.2001
6 V 1846/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 7 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

AdV-Antrag auch gegen Solidaritätszuschlag und die Zinsen; umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei Zahlung einer Ersatzleistung wegen Vertragsaufhebung; gesondete Honorarzahlung an den beherrschenden Gesellschafter;

FG München, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 6 V 1846/01

DRsp Nr. 2002/1071

AdV-Antrag auch gegen Solidaritätszuschlag und die Zinsen; umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei Zahlung einer Ersatzleistung wegen Vertragsaufhebung; gesondete Honorarzahlung an den beherrschenden Gesellschafter;

1. Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch des Solidaritätszuschlags und der Zinsen fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. 2. Erhält der Steuerpflichtige eine Ersatzleistung dafür, dass er in die Auflösung eines bestehenden Vertrages einwilligt, so führt diese regelmäßig nicht zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. 3. Wird ein behherschender Gesellschafter für seine Gesellschaft tätig und sucht er hierfür einen schuldrechtlichen Ausgleich, so muss die Bemessung der Sondervergütung für diesen Gesellschafter im voraus so geregelt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 4 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 7 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren folgendes: