FG Niedersachsen - Beschluss vom 29.06.2000
5 V 40/98
Normen:
UStG § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1285

AdV, Beginn der Errichtung eines Gebäudes i.S.v. § 27 Abs. 2 UStG

FG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 5 V 40/98

DRsp Nr. 2000/7783

AdV, Beginn der Errichtung eines Gebäudes i.S.v. § 27 Abs. 2 UStG

1. Die Errichtung eines Gebäudes setzt die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer voraus (Abschn. 148 a Abs. 5 Satz 2 UStR 2000). 2. Umsatzsteuerlich ist erforderlich, dass ein Bauauftrag leicht nachprüfbar ist. Ein nur mündlich vereinbarter Bauauftrag gewährleistet die leichte Nachprüfbarkeit nicht.

Normenkette:

UStG § 9 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin errichtete in H. ein Studentenwohnheim und eine Kindertagesstätte. Unter dem 22. und 27. Juli 1993 fertigte die Bauunternehmung O. GmbH Besprechungsberichte und Aktenvermerke zu der geplanten Baumaßnahme. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf deren in Kopie zu den Betriebsprüfungsakten gelangten Text Bezug genommen. Am 24. August erteilte die Antragstellerin der Fa. O. GmbH telefonisch den Auftrag zur schlüsselfertigen Erstellung der Kindertagesstätte zu einem Pauschalpreis von 4.3000.000 DM netto. Die O. GmbH bestätigte die Auftragserteilung mit Schreiben vom selben Tag, das im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:

" ... wir bestätigen Ihnen das Ergebnis der telefonischen Verhandlung zwischen Ihnen und unserem Herrn M. vom 24.08.1993 zur Auftragsvergabe der schlüsselfertigen Erstellung o.g. Baumaßnahme.