BFH - Beschluß vom 22.11.2001
V B 100/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 8 ; UStG (1993) § 18 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 519

AdV; Beschränkungen nach § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO

BFH, Beschluß vom 22.11.2001 - Aktenzeichen V B 100/01

DRsp Nr. 2002/2284

AdV; Beschränkungen nach § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO

1. Wesentliche Nachteile i.S.v. § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbs. 2 FGO sind nur gegeben, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Stpfl. unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde. 2. Der Gesetzgeber konnte die AdV auf die Abwehr irreparabler Folgen in Fällen begrenzen, in dem der Stpfl. die festgesetzten Vorauszahlungen noch nicht geleistet hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 8 ; UStG (1993) § 18 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) verpflichtete sich in einem Rahmenvertrag und in daraufhin geschlossenen Einzelwerkverträgen, für Banken Computerprogramme zu entwickeln und daran das Recht zur Nutzung, Weiterentwicklung und Vervielfältigung an die Auftraggeber zu übertragen.