BFH - Beschluß vom 06.03.2000
V B 170/99
Normen:
AO § 42 ; FGO § 49 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ; UStG (1991) § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a §§ 9 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1147

AdV, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide

BFH, Beschluß vom 06.03.2000 - Aktenzeichen V B 170/99

DRsp Nr. 2000/5968

AdV, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides sind zu bejahen, wenn - wie im Streitfall - eine Rechtsfrage von der in der Rspr. ungeklärten Beurteilung abhängt, ob eine Gestaltung rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO ist.

Normenkette:

AO § 42 ; FGO § 49 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ; UStG (1991) § 4 Nr. 12 S. 1 lit. a §§ 9 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine Grundbesitz-Verwaltungsgesellschaft, errichtete in der Zeit von Oktober 1993 bis August 1995 ein mehrgeschossiges Bürogebäude (Bauvolumen ca. ... Mio. DM) und vermietete es ab dem 1. September 1995 bis zum 31. Dezember 2005 an die A-Bank als alleinige Mieterin. Die Antragstellerin ist eine offene Handelsgesellschaft. Gesellschafter sind die A-Bank mit einer Beteiligung von 69 %, die B-GmbH --eine Beteiligungsgesellschaft und 100 %ige Tochter der A-Bank-- mit einer Beteiligung von 31 % sowie die A-Grundbesitz Verwaltungsgesellschaft mbH, die selbst vermögensmäßig nicht beteiligt ist.