Streitig ist die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.
Die Antragstellerin erzielt Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten. Mit Bescheiden vom 16.04.2007 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Januar bzw. Februar 2007 unterwarf der Antragsgegner die Umsätze aus Geldspielgeräten der Steuerpflicht (Zahllast: 778,67 EUR für Januar bzw. 2.457,16 EUR für Februar).
Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 18.05.2007 Einspruch und beantragte die Umsätze aus Geldspielgeräten ohne Vorsteuerabzug steuerfrei zu stellen. Zur Begründung führte sie an, dass die Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (Inkrafttreten der Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG am 06.05.2006) keine rechtmäßige Umsetzung der 6. EG-Richtlinie in nationales Recht darstelle.
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