BFH - Beschluß vom 30.01.2001
V S 24/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 8, Abs. 4 ; UStG § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 657
DStR 2001, 657

AdV; Vorauszahlungsbescheid-USt-Jahresbescheid

BFH, Beschluß vom 30.01.2001 - Aktenzeichen V S 24/00

DRsp Nr. 2001/4397

AdV; Vorauszahlungsbescheid-USt-Jahresbescheid

1. Hat das FA die AdV der USt-Vorauszahlungsbescheide abgelehnt und sind die Steuerfestsetzungen aufgrund der Vorauszahlungsbescheide zwischenzeitlich durch den USt-Jahresbescheid abgelöst worden, kann im Hinblick auf den Jahresbescheid direkt ein Aussetzungsantrag an das Gericht gestellt werden, wenn das FA weiterhin nicht aussetzen will und Gegenstand des Rechtsstreits dieselben Rechtsfragen sind wie bei den Vorauszahlungsbescheiden. 2. Der Rahmen für die AdV ist gem. § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO beschränkt auf den Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und den festgesetzten Vorauszahlungen; festgesetzte USt ist auch die aufgrund von USt-Voranmeldungen angemeldete Steuer, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 8, Abs. 4 ; UStG § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 1 ;

Gründe: