BFH - Beschluß vom 22.11.2001
V B 124/01
Normen:
EWGR 388/77 Art. 2 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 § 155 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; ZPO § 575 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 549

AdV; Zurückverweisung; Fortbildungsseminare

BFH, Beschluß vom 22.11.2001 - Aktenzeichen V B 124/01

DRsp Nr. 2002/3279

AdV; Zurückverweisung; Fortbildungsseminare

1. Als Beschwerdegericht hat der BFH in erster Linie die Aufgabe, die Vorentscheidung des FG zu überprüfen, selbst wenn er dabei auch Tatsachen feststellen kann. Dabei kann es (insbesondere) dann zweckmäßig sein, den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen, wenn nicht zu beurteilen ist, von welchem Sachverhalt das FG für seine Entscheidung ausgegangen ist und wenn das FA unzulässigerweise abziehbare Vorsteuerbeträge geschätzt hat. 2. In der Durchführung von Fortbildungskursen können steuerbare Leistungen zu sehen sein, wenn der Veranstalter über seine Veranstaltungen interessierte Unternehmer informiert und dafür eine Beteiligung an den Aufwendungen für die Veranstaltungen erwartet.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 2 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 § 155 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; ZPO § 575 ;

Gründe: