1. Die §§ 130 bis 133 AO gelten für Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten nur, soweit keine Sonderregelungen bestehen (Hinweis auf §§ 172 ff. AO für Steuerbescheide; §§ 206, 207 AO für verbindliche Zusagen; § 280 AO für Aufteilungsbescheide). Dabei bestehen hinsichtlich der Bestandskraft unanfechtbarer Verwaltungsakte Unterschiede zwischen begünstigenden Verwaltungsakten und nicht begünstigenden Verwaltungsakten. 2. Begünstigende Verwaltungsakte sind insbesondere - Gewährung von Entschädigungen (§ 107 AO), - Fristverlängerungen (§ 109 AO), - Gewährung von Buchführungserleichterungen (§ 148 AO), - Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 227, § 234 Abs. 2 AO), - Verlegung des Beginns einer Außenprüfung (§ 197 Abs. 2 AO), - Stundungen (§ 222 AO), - Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§§ 257, 258 AO), - Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO). 3. Nicht begünstigende Verwaltungsakte sind insbesondere - Ablehnung beantragter begünstigender Verwaltungsakte, - Festsetzung von steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4, § 218 Abs. 1 AO), - Ablehnung einer Erstattung von Nebenleistungen (§ 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2 AO), - Auskunftsersuchen (§§ 93 ff. AO), - Aufforderung zur Buchführung (§ 141 Abs. 2 AO), - Haftungsbescheide (§ 191 AO), - Duldungsbescheide (§ 191 AO), - Prüfungsanordnungen (§ 196 AO), - Anforderung von Säumniszuschlägen (§ 240 AO), - Pfändungen (§ 281 AO). 4. In Fällen der Korrektur von Verspätungszuschlagfestsetzungen infolge von Korrekturen der Steuerfestsetzung, der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder der Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen gilt § 152 Abs. 12 AO (AEAO zu §