AEAO zu § 104 AEAO
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10003 :001, BStBl. I S. 177

AEAO zu § 104 AEAO - Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden:

AEAO zu § 104 - Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

Trotz ihres Auskunftsverweigerungsrechts sind die Angehörigen der steuerberatenden Berufe verpflichtet, alle Urkunden und Wertsachen, insbesondere Geschäftsbücher und sonstige Aufzeichnungen, die sie für den Steuerpflichtigen aufbewahren oder führen, auf Verlangen der Finanzbehörde unter den gleichen Voraussetzungen vorzulegen wie der Steuerpflichtige selbst.