AEAO zu § 104 AEAO
FNA: 610-1-3-1
Fassung vom: 31.01.2014
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 1. September 2025, BMF IV D 2 - S 0316/00090/019/030, BStBl. I S. 1650 vom 01.09.2025

AEAO zu § 104 AEAO - Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden:

AEAO zu § 104 - Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

Trotz ihres Auskunftsverweigerungsrechts sind die Angehörigen der steuerberatenden Berufe verpflichtet, alle Urkunden und Wertsachen, insbesondere Geschäftsbücher und sonstige Aufzeichnungen, die sie für den Steuerpflichtigen aufbewahren oder führen, auf Verlangen der Finanzbehörde unter den gleichen Voraussetzungen vorzulegen wie der Steuerpflichtige selbst.