AEAO zu § 117 AEAO
Stand: 30.06.2023
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 30. Juni 2023, BMF IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :006, BStBl. I S. 1076

AEAO zu § 117 AEAO - Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:

AEAO zu § 117 - Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

1. Die Voraussetzungen, unter denen die Finanzbehörden für deutsche Besteuerungszwecke die Hilfe ausländischer Behörden in Anspruch nehmen dürfen, richten sich nach deutschem Recht, insbesondere den §§ 85 ff. AO. 2. Gem. § 117 Abs. 2 AO können die Finanzbehörden zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe leisten aufgrund a) innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen. Derartige Vereinbarungen enthalten vor allem die Doppelbesteuerungsabkommen und die Abkommen im Zollbereich. Über den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht das BMF jährlich im BStBl Teil I eine Übersicht. b) innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union (im Zollbereich und im Bereich der indirekten Steuern). Als Rechtsgrundlagen kommen unmittelbar geltende Verordnungen in Betracht. Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. 10. 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Amtsblatt Nr. L 268 vom 12. 10. 2010, S. 1). c) des EU-Amtshilfegesetzes und des EU-Beitreibungsgesetzes. 3. Wegen der Voraussetzungen und der Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe wird auf folgende Merkblätter verwiesen: - Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 29. 5. 2019, BStBl I S. 480); - Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) (BMF-Schreiben vom 23. 1. 2014, BStBl I S. 188).