AEAO zu § 175 b AEAO
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10003 :001, BStBl. I S. 177

AEAO zu § 175 b AEAO - Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte:

AEAO zu § 175 b - Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

1. Auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Steuerpflichtigen oder der Ermittlungspflichten durch die Finanzbehörde kommt es in den Fällen des § 175 b AO - anders als in den Fällen des § 173 AO - nicht an. Unerheblich ist auch, ob dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler i. S. d. § 173 a AO oder der Finanzbehörde bei Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Versehen i. S. d. § 129 AO, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist. Eine Aufhebung oder Änderung nach § 175 b Abs. 1 oder 2 AO ist allerdings ausgeschlossen, sofern die nachträglich übermittelten Daten nicht rechtserheblich sind (§ 175 b Abs. 4 AO). Zur Rechtserheblichkeit vgl. Nr. 3 des AEAO zu § 173. Die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 b AO kann sich je nach Sachlage zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken. 2. Unrichtige Daten i. S. d. § 175 b Abs. 2 AO sind zum einen von vornherein bestehende "objektive" Fehler, d. h. die übermittelten Daten geben den mitteilungspflichtigen Sachverhalt von Anfang an in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend wieder. Zum anderen gehören auch durch bessere Rechtserkenntnis festgestellte Fehler dazu, wenn die übermittelten Daten ggf. durch BFH-Rechtsprechung nachträglich nicht dem geltenden Recht entsprechen.