AEAO zu § 188 - Zerlegungsbescheid:
AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )
Dem Steuerpflichtigen ist der vollständige Zerlegungsbescheid bekannt zu geben, während die einzelnen beteiligten Gemeinden nur einen kurzgefassten Bescheid mit den sie betreffenden Daten erhalten müssen.