AEAO zu §§ 241 bis 248 AEAO
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10003 :001, BStBl. I S. 177

AEAO zu §§ 241 bis 248 AEAO - Sicherheitsleistung:

AEAO zu §§ 241 bis 248 - Sicherheitsleistung:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

1. Die Vorschriften regeln nur die Art und das Verfahren der Sicherheitsleistung. Wann und ggf. in welcher Höhe Sicherheiten zu leisten sind, ergibt sich aus anderen Vorschriften der Abgabenordnung (siehe z. B. § 109 Abs. 3, § 165 Abs. 1, §§ 221, 222, 223, 361 Abs. 2 AO) oder aus Einzelsteuergesetzen (§ 18 f UStG). Die Erzwingung von Sicherheiten richtet sich nach § 336 AO, ihre Verwertung nach § 327 AO. Die Kosten der Sicherheitsleistung treffen den Steuerpflichtigen. 2. Die für die Bundesfinanzverwaltung bekannt gegebenen Bestimmungen über Formen der Sicherheitsleistung im Bereich der von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und Abgaben - SiLDV - (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung E - VSF - Kennungen S 1450 und Z 0915) sind - soweit sie Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuerverfahren betreffen - für den Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern entsprechend anzuwenden.