AEAO zu § 70 AEAO
FNA: 610-1-3-1
Fassung vom: 31.01.2014
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 1. September 2025, BMF IV D 2 - S 0316/00090/019/030, BStBl. I S. 1650 vom 01.09.2025

AEAO zu § 70 AEAO - Haftung des Vertretenen:

AEAO zu § 70 - Haftung des Vertretenen:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

Die Vorschrift hat vor allem Bedeutung auf dem Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts, im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern kommt ihre Anwendung insbesondere bei Abzugsteuern in Betracht. Für Handlungen eines Arbeitnehmers wird nur gehaftet, wenn dieser zu dem in den §§ 34 und 35 AO genannten Personenkreis gehört.