AEAO zu § 80 a AEAO
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10003 :001, BStBl. I S. 177

AEAO zu § 80 a AEAO - Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden:

AEAO zu § 80 a - Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

1. Die Finanzbehörde kann den Nachweis über das Vorliegen einer Vollmacht, deren Daten nach § 80 a Abs. 1 AO elektronisch übermittelt wurden, jederzeit ohne besonderen Anlass und ohne Begründung fordern. In diesem Fall kann der Nachweis der Bevollmächtigung und ihres Umfangs durch Vorlage oder Übersendung einer Ausfertigung, einer Ablichtung oder eines Scans der nach amtlichem Formular erteilten Vollmacht geführt werden. Dies gilt auch bei mittels Signaturpad unterzeichneten elektronischen Vollmachten. Hat ein Bevollmächtigter i. S. d. § 80 a Abs. 2 oder 3 AO die ihm schriftlich erteilte Vollmacht i. S. d. § 80 a AO gescannt und bewahrt er den Scan nach den berufsrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß auf, darf die schriftliche Originalvollmacht vernichtet werden. 2. Der Vollmachtgeber kann eine Vollmacht, deren Daten nach § 80 a Abs. 1 AO elektronisch übermittelt wurden, nicht nur gegenüber dem Bevollmächtigten (vgl. § 80 a Abs. 1 Satz 4 AO), sondern auch schriftlich, elektronisch oder mündlich an Amtsstelle gegenüber der Finanzbehörde widerrufen.