AEAO zu § 81 AEAO
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10003 :001, BStBl. I S. 177

AEAO zu § 81 AEAO - Bestellung eines Vertreters von Amts wegen:

AEAO zu § 81 - Bestellung eines Vertreters von Amts wegen:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

Die Finanzbehörden haben im Allgemeinen keinen Anlass, die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen zu beantragen. Wegen der Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Beteiligte im Ausland vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.8.4.