AEAO zu § 82 AEAO
FNA: 610-1-3-1
Fassung vom: 31.01.2014
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 1. September 2025, BMF IV D 2 - S 0316/00090/019/030, BStBl. I S. 1650 vom 01.09.2025

AEAO zu § 82 AEAO - Ausgeschlossene Personen:

AEAO zu § 82 - Ausgeschlossene Personen:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

1. Wegen der Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift wird auf §§ 125 und 127 AO hingewiesen. 2. Hilfe in Steuersachen i. S. d. § 82 Abs. 1 Nr. 4 AO leisten nicht nur diejenigen, die nach dem StBerG ausdrücklich dazu befugt sind, sondern auch sonstige Personen, die ohne gesetzliche Befugnis Hilfe in Steuersachen leisten. Zur Hilfe in Steuersachen zählen auch die nicht dem Erlaubnisvorbehalt des § 2 StBerG unterliegenden mechanischen Buchführungsarbeiten und die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten (§ 6 StBerG). 3. Zum Begriff des Amtsträgers Hinweis auf § 7 AO.