AEAO zu § 82 AEAO
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10003 :001, BStBl. I S. 177

AEAO zu § 82 AEAO - Ausgeschlossene Personen:

AEAO zu § 82 - Ausgeschlossene Personen:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

1. Wegen der Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift wird auf §§ 125 und 127 AO hingewiesen. 2. Hilfe in Steuersachen i. S. d. § 82 Abs. 1 Nr. 4 AO leisten nicht nur diejenigen, die nach dem StBerG ausdrücklich dazu befugt sind, sondern auch sonstige Personen, die ohne gesetzliche Befugnis Hilfe in Steuersachen leisten. Zur Hilfe in Steuersachen zählen auch die nicht dem Erlaubnisvorbehalt des § 2 StBerG unterliegenden mechanischen Buchführungsarbeiten und die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten (§ 6 StBerG). 3. Zum Begriff des Amtsträgers Hinweis auf § 7 AO.