BFH - Beschluß vom 26.10.1998
V B 78/98
Normen:
UStG 1993 § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 528

Ähnliche heilberufliche Tätigkeit; Musiktherapeutin

BFH, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen V B 78/98

DRsp Nr. 1999/863

Ähnliche heilberufliche Tätigkeit; Musiktherapeutin

Zu der Frage, ob die Tätigkeit einer Musiktherapeutin als ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG zu bewerten ist.

Normenkette:

UStG 1993 § 4 Nr. 14 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schloß ein vierjähriges Studium an der Fachhochschule ... mit der Diplomprüfung als "Diplom-Musiktherapeutin (FH)" ab. Sie meldete für das Streitjahr 1994 steuerpflichtige Umsätze aus selbständiger Tätigkeit als Musiktherapeutin an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte der Umsatzsteuererklärung und hob den Vorbehalt der Nachprüfung mit dem Bescheid vom 1. Juni 1995 auf.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und vertrat die Ansicht, ihre Umsätze seien nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerfrei. Maßgebend sei für die Steuerbefreiung nicht das Bestehen einer berufsrechtlichen Regelung, sondern die Gewährleistung der Qualitätssicherung. Das FA wies den Einspruch zurück. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.