BFH vom 14.10.1976
V B 16/76
Normen:
FGO § 107 Abs. 1 ; UStG (1967) § 15 Abs. 2, § 30 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 145
BStBl II 1977, 38

BFH - 14.10.1976 (V B 16/76) - DRsp Nr. 1997/13085

BFH, vom 14.10.1976 - Aktenzeichen V B 16/76

DRsp Nr. 1997/13085

»Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 107 Abs. 1 FGO sind nur Erklärungsmängel, die mit dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar in Widerspruch stehen. Eine ursprünglich nicht gewollte Entscheidung kann nicht im Gewand der Fehlerberichtigung durch die an sich gebotene Entscheidung ersetzt werden.«

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1 ; UStG (1967) § 15 Abs. 2, § 30 Abs. 3 ;

Mit der Klage hatte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) begehrt, die nach § 4 Nr 16 Buchst b des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) steuerfreien Umsätze für den Veranlagungszeitraum 1968 um insgesamt 325.286 DM und für den Veranlagungszeitraum 1969 um insgesamt 376.866 DM zu erhöhen sowie die Steuer entsprechend anderweitig festzusetzen. Mit Urteil vom 26. September 1975 hat das Finanzgericht (FG) die Umsatzsteuerschuld für den Veranlagungszeitraum 1968 auf 210.547,55 DM (bisher lt Einspruchsentscheidung: 269.717,55 DM) und für den Veranlagungszeitraum 1969 auf 251.614,15 DM (bisher lt Einspruchsentscheidung: 315.861,70 DM) herabgesetzt. In den Gründen seiner Entscheidung hat das FG ausschließlich ausgeführt, warum die genannten Umsätze als steuerfrei anzusehen seien. Der Schlußsatz des FG-Urteils lautet: