BGH - Beschluß vom 14.10.1992
XII ZB 150/91
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1, § 1671 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1696 Abs. 1 Sorgerechtsregelung 1
BGHR GG Art. 6 Abs. 2 Sorgerecht 1
DAVorm 1992, 1335
FamRZ 1993, 1055
FuR 1993, 54
JuS 1993, 512
MDR 1993, 241
NJW 1993, 126
Vorinstanzen:
KG Berlin,
AG Berlin-Charlottenburg,

Änderung der Anordnung zum gemeinsamen Sorgerecht

BGH, Beschluß vom 14.10.1992 - Aktenzeichen XII ZB 150/91

DRsp Nr. 1993/355

Änderung der Anordnung zum gemeinsamen Sorgerecht

»Zu den Voraussetzungen einer Änderung der Anordnung, mit der das Familiengericht beiden Eltern nach der Scheidung ihrer Ehe die gemeinsame elterliche Sorge für ihr gemeinschaftliches Kind belassen hat.«

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1, § 1671 ;

Gründe:

I. Aus der im Jahre 1972 geschlossenen Ehe ihrer Eltern stammen der am 6. Juni 1974 geborene Sohn B. und die am 15. Juli 1977 geborene Tochter S.. Durch Verbundurteil vom 9. Juli 1985 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Charlottenburg in Berlin die Ehe der (seit Mai 1982 getrenntlebenden) Eltern - die beide Rechtsanwälte sind - geschieden und ihnen aufgrund eines übereinstimmenden Vorschlags die elterliche Sorge für beide Kinder belassen. In einem zu gerichtlichen Protokoll geschlossenen Vergleich hat sich u.a. der Vater (Antragsgegner) verpflichtet, für jedes Kind monatlich 277,50 DM Unterhalt zu zahlen.