FG München - Urteil vom 24.04.2008
14 K 1511/05
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 17 ;

Änderung der Bemessungsgrundlage

FG München, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 14 K 1511/05

DRsp Nr. 2008/12293

Änderung der Bemessungsgrundlage

Macht ein Unternehmer geltend, dass sich die Bemessungsgrundlage für einen ausgeführten Umsatz geändert hat, weil das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist, trägt er hierfür und für den Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit einer Forderung die Feststellungslast.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 17 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welcher Höhe das vereinbarte Entgelt für vom Kläger erbrachte steuerpflichtige Leistungen uneinbringlich geworden ist.