FG Köln - Urteil vom 31.03.2008
15 K 7085/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 17 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1246

Änderung der Bemessungsgrundlage

FG Köln, Urteil vom 31.03.2008 - Aktenzeichen 15 K 7085/02

DRsp Nr. 2008/13807

Änderung der Bemessungsgrundlage

1. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. 2. Eine Berichtigung hängt nicht davon ab, dass eine (berichtigte) Rechnung vorgelegt wird. 3. Für die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht ist entscheidend die Fähigkeit - nicht das Recht - einen Gegenstand im eigenen Namen weiterzuveräußern.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 17 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten wegen der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 1993.

Die Klägerin betreibt als Rechtsnachfolgerin der T-Brauerei AG eine Brauerei, die ehemals aus zwei Teilbetrieben, der E-Brauerei in L und der T-Brauerei in F, bestand.