BFH - Urteil vom 16.01.2020
V R 42/17
Normen:
UStG § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 7; MwStSystRL Art. 73, Art. 79 Satz 1 Buchst. b, Art. 90 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1314
BB 2020, 790
BB 2021, 1503
BFH/NV 2020, 595
BStBl II 2020, 361
DB 2020, 1159
DStR 2020, 713
DStRE 2020, 497
DStZ 2020, 342
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1271/16

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Veränderung der Bemessungsgrundlage bei einem Rabattsystem mittels Ausgabe umsatzabhängiger Punkte

BFH, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen V R 42/17

DRsp Nr. 2020/4515

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Veränderung der Bemessungsgrundlage bei einem Rabattsystem mittels Ausgabe umsatzabhängiger Punkte

Beteiligt sich ein Unternehmer an einem von einem Dritten betriebenen Rabattsystem, das an Kunden des Unternehmers umsatzabhängige Punkte ausgibt, so mindert sich die Bemessungsgrundlage des Unternehmers erst, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.08.2017 – 3 K 1271/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 7; MwStSystRL Art. 73, Art. 79 Satz 1 Buchst. b, Art. 90 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. der Verkauf von Waren aller Art ist. Sie ist über ihre Organgesellschaften auch im Einzelhandel tätig und führt dabei Umsätze zum ermäßigten Steuersatz und zum Regelsteuersatz aus.

Die A–Card ist ein seit März 2008 bestehendes Bonus- und Rabattsystem der Firma A–Card GmbH. Dieses Unternehmen betreut und organisiert die A–Card als Herausgeberin und Vertragspartner der Kunden sowie als Dienstleisterin der sogenannten Partnerunternehmen.