Änderung der Bemessungsgrundlage bei Streit um Forderung
FG Brandenburg, vom 31.05.1999 - Aktenzeichen 1 K 2005/98 U
DRsp Nr. 2001/2711
Änderung der Bemessungsgrundlage bei Streit um Forderung
Eine Uneinbringlichkeit der Forderung aus Rechtsgründen i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1UStG liegt nicht schon deswegen vor, weil sich der Gläubiger zur Beitreibung der Forderung eines Klageverfahrens bedienen muß. Dies gilt selbst dann, wenn die Forderung aufgrund einer unbilligen Leistungsbestimmung i.S. des § 315BGB durch das Gericht bestimmt werden muß.
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