FG Münster - Urteil vom 19.05.2026
15 K 3483/18 U
Normen:
UStG a.F. § 17 Abs. 1 S. 1, 2, 7;

Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz

FG Münster, Urteil vom 19.05.2026 - Aktenzeichen 15 K 3483/18 U

DRsp Nr. 2026/7126

Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz

Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs setzt das Vorliegen einer Leistungskette voraus. Hieran fehlt es, wenn der Vertragslieferant den Anschlusskunden unmittelbar beliefert und der Zentralregulierer eine sonstige Leistung, wie insbesondere eine Vermittlungs- oder Vertragsabwicklungsleistung, gegen Entgelt an den Vertragslieferanten erbringt. Allein der Umstand, dass vom Zentralregulierer an die Steuerpflichtigen Leistungen gegen Entgelt erbracht worden sind und Zahlungen (hier: in form der Gruppenboni) zurückgeflossen sind, führt für sich genommen nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach dem § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG.

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide für 2012 vom 24.2.2016 und 11.5.2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9.10.2018 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2012 um ... € niedriger auf ... € festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof XI R 6/22.

Die Revision wird zugelassen.