FG München - Urteil vom 29.04.2014
2 K 1886/11
Normen:
AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5 S. 1; AO § 359; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. § 174 Abs. 4, 5 S. 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist

FG München, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 2 K 1886/11

DRsp Nr. 2014/11168

Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. § 174 Abs. 4, 5 S. 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist

1. Sind nach irrtümlicher Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft die gegenüber einer GmbH ergangenen Nachforderungsbescheide (Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs aus Leistungen eines als Organträger angesehenen Einzelunternehmens) aufgrund der Einsprüche der GmbH zu deren Gunsten aufgehoben worden, können die steuerlichen Folgerungen hieraus gem. § 174 Abs. 4 S. 3 AO innerhalb eines Jahres auch bei dem als Organträger angesehenen Einzelunternehmer, der auch einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH ist, im Wege der Änderung seiner bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen gezogen werden.