BGH - Urteil vom 11.05.1988
IVb ZR 42/87
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 13
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 14
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 15
DRsp I(166)181d
FamRZ 1988, 817
MDR 1988, 942
NJW 1988, 2101

Änderung der Steuerklasse; Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen; Versetzung in den Ruhestand

BGH, Urteil vom 11.05.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 42/87

DRsp Nr. 1992/2479

Änderung der Steuerklasse; Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen; Versetzung in den Ruhestand

»Zu den Auswirkungen auf die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn nach der Scheidung a) sich die Steuerklasse eines Ehegatten ändert, b) Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten wegfallen, c) das Einkommen eines Ehegatten dadurch absinkt, daß er als Beamter in den Ruhestand versetzt wird.«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien, die um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt streiten, schlossen am 23. Mai 1977 die Ehe, die aufgrund eines am 10. Oktober 1980 zugestellten Scheidungsantrags seit dem 21. Dezember 1982 geschieden ist. Für den Kläger war es die zweite Ehe, für die Beklagte die dritte.

Der am 23. Oktober 1926 geborene Kläger war während der Ehe als Studiendirektor an einer berufsbildenden Schule tätig. Seit dem 1. Dezember 1983 befindet er sich (vorzeitig) im Ruhestand. Er erfüllt wie schon während der Ehe der Parteien Unterhaltspflichten gegenüber Berechtigten aus seiner ersten Ehe; an die geschiedene Ehefrau zahlt er 450 DM und an seine noch studierende Tochter B. 650 DM monatlich; bis einschließlich September 1986 zahlte er weitere 650 DM an seine Tochter S., die seither selbst für ihren Unterhalt sorgt.