BFH - Urteil vom 19.10.2011
XI R 16/09
Normen:
UStG § 15a Abs. 1 S. 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. f;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1501/07

Änderung der steuerpflichtigen Verwendungsumsätze bei Berufen des Steuerpflichtigen auf die Steuerfreiheit seiner Verwendungsumsätze innerhalb des Berichtigungszeitraums

BFH, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen XI R 16/09

DRsp Nr. 2012/3081

Änderung der steuerpflichtigen Verwendungsumsätze bei Berufen des Steuerpflichtigen auf die Steuerfreiheit seiner Verwendungsumsätze innerhalb des Berichtigungszeitraums

Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse (steuerpflichtige Verwendungsumsätze) ändern sich i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn sich der Steuerpflichtige nachträglich innerhalb des Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit seiner Verwendungsumsätze gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG beruft.

Normenkette:

UStG § 15a Abs. 1 S. 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. f;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Vorsteuerbeträge nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung zu Lasten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zu berichtigen sind.