Streitig ist, in welchem Umfang die Klägerin als Herstellerin von Pharmazeutika die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um den sogenannten Herstellerrabatt im Wege einer Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG kürzen darf.
§ 130a Abs. 1 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) in der hier einschlägigen Fassung des Beitragssicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4637) hat folgenden Wortlaut:
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