FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.11.2007
1 K 450/04
Normen:
SGB V § 130a ; UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 650
PharmR 2008, 132
PharmR 2008, 166

Änderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage aufgrund von Herstellerrabatten pharmazeutischer Unternehmen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 1 K 450/04

DRsp Nr. 2008/3518

Änderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage aufgrund von Herstellerrabatten pharmazeutischer Unternehmen

1. Herstellerrabatte pharmazeutischer Unternehmen an Apotheken nach § 130a SGB V sind aus dem Nettowert der Lieferung zu berechnen. 2. Apotheken als Abnehmer der Lieferung der Hersteller müssen entsprechend den aus dem Nettobetrag errechneten Rabatt den Vorsteuerabzug berichtigen.

Normenkette:

SGB V § 130a ; UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang die Klägerin als Herstellerin von Pharmazeutika die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um den sogenannten Herstellerrabatt im Wege einer Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG kürzen darf.

§ 130a Abs. 1 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) in der hier einschlägigen Fassung des Beitragssicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4637) hat folgenden Wortlaut: