FG Münster - Gerichtsbescheid vom 07.04.2020
15 K 3019/17 U
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 1-3; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; MwStSystRL Art. 11;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1396

Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund umsatzsteuerlicher Organschaft mit mehreren Personengesellschaften; Zurechnung der von der sog. Organgesellschaft bewirkten Umsätze an Dritte und der abziehbaren Vorsteuer dem Organträger

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 15 K 3019/17 U

DRsp Nr. 2020/7856

Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund umsatzsteuerlicher Organschaft mit mehreren Personengesellschaften; Zurechnung der von der sog. Organgesellschaft bewirkten Umsätze an Dritte und der abziehbaren Vorsteuer dem Organträger

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 24.10.2013 über die Ablehnung der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2008 und 2009 und der Einspruchsentscheidungen vom 30.8.2017 werden die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2008 und 2009 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2008 um xxx € und die Umsatzsteuer für 2009 um xxx € herabgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 S. 1-3; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; MwStSystRL Art. 11;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Umsatzsteuerfestsetzungen des Klägers für 2008 und 2009 aufgrund umsatzsteuerlicher Organschaft mit mehreren Personengesellschaften, deren Umsatzsteuerfestsetzungen bereits materiell unanfechtbar sind, noch geändert werden können.