FG München - Urteil vom 12.10.2006
14 K 3791/04
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a ; UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 16 Abs. 1 ; UStG § 17 ;

Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei uneinbringlicher Forderung

FG München, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 14 K 3791/04

DRsp Nr. 2007/22082

Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei uneinbringlicher Forderung

"Uneinbringlich" ist eine Forderung nicht schon, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht durchsetzen kann.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a ; UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 16 Abs. 1 ; UStG § 17 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine der Klägerin zustehende Forderung uneinbringlich ist und damit eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer durchzuführen ist.

Der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin umfasst unter anderem die Verwaltung von Immobilien. Ihre Umsätze werden nach dem Sollprinzip versteuert, ein Antrag auf Istbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde nicht gestellt.