FG München - Urteil vom 13.05.2004
14 K 5149/01
Normen:
UStG § 17 ;

Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach Forderungsverzicht

FG München, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 14 K 5149/01

DRsp Nr. 2004/10783

Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach Forderungsverzicht

Auch der Verzicht eines Unternehmers auf eine Lieferforderung stellt eine nach § 17 UStG zu berücksichtigende Entgeltminderung dar.

Normenkette:

UStG § 17 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger betreibt einen Getränkevertrieb.

In den für 1995 bis 1997 eingereichten Steuererklärungen errechnete der Kläger die Umsatzsteuer für 1995 mit 91.441,82 DM, für 1996 mit 16.303,59 DM und für 1997 mit ./. 2.296,90 DM.

Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung (s. Bericht vom 2. März 2001) setzte der Beklagte (Finanzamt) abweichend von den Steuererklärungen mit Steueränderungsbescheiden vom 10. April 2001 die Umsatzsteuer 1995 auf 106.363 DM, die Umsatzsteuer 1996 auf 16.096 DM und die Umsatzsteuer 1997 auf 26.330 DM fest.

Den Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2001 als unbegründet zurück.