I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) errichtete im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft drei Eigentumswohnungen, die zum 1. Juli 1982 bezugsfertig waren. Sie vermietete sie an eine gewerbliche Zwischenmieterin, die sie wiederum an private Endmieter weitervermietete. Die Klägerin verzichtete auf die Umsatzsteuer-Befreiung ihrer Vermietungsumsätze und machte Vorsteuern aus der Errichtung der Objekte geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte die Zwischenmietverhältnisse zunächst an und setzte die Umsatzsteuer 1980 bis 1984 entsprechend fest. Nach einem Wechsel der Zwischenmieterin und einer damit verbundenen Mietkürzung erkannte er indessen das Zwischenmietverhältnis für die Folgezeit nicht mehr an. U.a. für das Streitjahr 1989 forderte das FA Vorsteuerbeträge gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 zurück.
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