FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2020
2 K 2259/17
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5; UStG § 2 Abs. 3; KStG § 4;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1449

Änderung des Bescheids über Umsatzsteuer; Unternehmerische Tätigkeit eines Zweckverbandes; Wirtschaftliche Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 2 K 2259/17

DRsp Nr. 2020/8165

Änderung des Bescheids über Umsatzsteuer; Unternehmerische Tätigkeit eines Zweckverbandes; Wirtschaftliche Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Tenor

Unter Änderung des Bescheids für 2015 über Umsatzsteuer vom 09.11.2017 wird die Umsatzsteuer auf 699.602,69 € festgesetzt; unter Änderung des Bescheids über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Januar 2016 vom 09.11.2017 wird die Umsatzsteuer auf 3.214,60 € festgesetzt; unter Änderung des Bescheids über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Februar 2016 vom 09.11.2017 wird die Umsatzsteuer auf -163.391,41 € festgesetzt; unter Änderung des Bescheids über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat März 2016 vom 09.11.2017 wird die Umsatzsteuer auf 91.885,34 € festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5; UStG § 2 Abs. 3; KStG § 4;

Tatbestand