FG Münster - Urteil vom 07.11.2019
5 K 177/16 U
Normen:
MwStSystRL Art. 316 Abs. 1 Buchst. b); MwStSystRL Art. 311 Abs. 1 Nr. 2; MwStSystRL Art. 311 Abs. 1 Nr. 5; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; UStG § 1a; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 2;

Änderung des Umsatzsteueränderungsbescheids; Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von innergemeinschaftlich erworbenen Kunstgegenständen; Minderung der zu besteuernden Marge

FG Münster, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 5 K 177/16 U

DRsp Nr. 2020/2067

Änderung des Umsatzsteueränderungsbescheids; Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von innergemeinschaftlich erworbenen Kunstgegenständen; Minderung der zu besteuernden Marge

Tenor

Der Umsatzsteueränderungsbescheid 2014 vom 20.04.2016 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um xxx € auf xxx € herabgesetzt wird.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem EuGH trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 316 Abs. 1 Buchst. b); MwStSystRL Art. 311 Abs. 1 Nr. 2; MwStSystRL Art. 311 Abs. 1 Nr. 5; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; UStG § 1a; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist noch, ob bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die vom Kläger zuvor von den Künstlern innergemeinschaftlich erworben wurden, die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Marge mindert.