BFH - Urteil vom 26.07.2001
VI R 163/00
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a § 63 Abs. 1 S. 1, 2 § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 86
BFH/NV 2002, 248
BFHE 196, 274
BStBl II 2002, 174
Vorinstanzen:
FG Köln,

Änderung einer Kindergeldfestsetzung

BFH, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen VI R 163/00

DRsp Nr. 2002/862

Änderung einer Kindergeldfestsetzung

»1. Eine Kindergeldfestsetzung ist ein zeitlich teilbarer Verwaltungsakt. Die Familienkasse ist daher befugt, eine unrichtige oder unrichtig gewordene Kindergeldfestsetzung in der Weise zu ändern, dass sie für verschiedene Zeitabschnitte (gesonderte) Änderungsbescheide erlässt. 2. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird nicht durch § 70 Abs. 3 EStG verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar. 3. Der Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes kann der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn die Familienkasse mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs zu lange zuwartet.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a § 63 Abs. 1 S. 1, 2 § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater eines im Jahre 1970 geborenen Sohnes sowie zweier weiterer Kinder. Der Sohn des Klägers nahm im Jahr 1994 ein Studium auf. Mit behördeninternen Verfügungen vom 21. Oktober 1994 und vom 29. November 1994 wurde für ihn Kindergeld bewilligt. Im Juli 1995 heiratete der Sohn des Klägers. In der Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes vom 21. Mai 1996 und vom 4. Februar 1997 gab der Kläger an, dass die Ehefrau seines Sohnes über ein Gehalt von monatlich 3 000 DM bzw. 3 250 DM verfüge.