Der Ablehnungsbescheid vom 18.07.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 09.03.2020 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 28.02.2007 (Steueranmeldung) dahin abzuändern, dass die Umsatzsteuer auf XXX,XX € festgesetzt wird.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
Streitig ist im Billigkeitsverfahren, ob ein bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheid nach dem Erlass einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) noch geändert werden kann.
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