I. Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Organträgerin mit der P-Anlagen GmbH (PTA) und der P-Stahlrohr GmbH (PS) als Organgesellschaften in einem Unternehmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 verbunden war.
An der Klägerin, der P-Vermögensverwaltung (KG), waren im Streitjahr 1996 E mit 80 v.H. (= 1 600 000 DM) und K mit 20 v.H. (= 400 000 DM) der Kapitalanteile beteiligt. Beschlüsse wurden für die Klägerin mit einfacher Stimmenmehrheit --in Ausnahmefällen mit 75 v.H. der Stimmen-- gefasst. Je 1 000 DM Kommanditanteil ergab eine Stimme.
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