BFH - Urteil vom 22.11.2001
V R 50/00
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AG 2002, 351
BFH/NV 2002, 463
BFHE 197, 319
BStBl II 2002, 167
DB 2002, 304
DStR 2002, 214
DStZ 2002, 145
GmbHR 2002, 174
NZG 2002, 301
ZIP 2002, 354
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

BFH, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen V R 50/00

DRsp Nr. 2002/1766

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

»1. Die für die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers setzt voraus, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft verfügt. Sie muss über 50 v.H. der gesamten Stimmrechte betragen. 2. Die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers ist nicht gegeben, wenn dieser die notwendige qualifizierte Stimmenmehrheit in der juristischen Person nur mit Hilfe eines Minderheitsgesellschafters erreichen kann.«

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Organträgerin mit der P-Anlagen GmbH (PTA) und der P-Stahlrohr GmbH (PS) als Organgesellschaften in einem Unternehmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 verbunden war.

An der Klägerin, der P-Vermögensverwaltung (KG), waren im Streitjahr 1996 E mit 80 v.H. (= 1 600 000 DM) und K mit 20 v.H. (= 400 000 DM) der Kapitalanteile beteiligt. Beschlüsse wurden für die Klägerin mit einfacher Stimmenmehrheit --in Ausnahmefällen mit 75 v.H. der Stimmen-- gefasst. Je 1 000 DM Kommanditanteil ergab eine Stimme.